Transparent vereinbart
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Bedingungen für Ihre Beauftragung und wichtige Informationen zu Umzug, Transport und Haftung.
Stand: 2. Oktober 2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
Anbieter ist Cans Umzugsservice, Breitenbachstr. 18–20, 13509 Berlin. Die vollständige Anbieterkennzeichnung finden Sie im Impressum. Sie erreichen uns unter 0177 669 77 81 und mail@cans-umzugsservice.de.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge über Umzüge, Transporte und weitere vereinbarte Dienstleistungen, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Besondere Bestimmungen zum Umzugsvertrag und zur Haftung für Umzugsgut gelten ausschließlich für die entsprechende Beförderungsleistung.
2. Anfrage und Vertragsschluss
Das Absenden eines Anfrageformulars ist unverbindlich und stellt noch keine Beauftragung dar. Ein Vertrag kommt durch die Einigung über den konkreten Auftrag zustande. Art und Umfang der Leistungen, Preis, Ausführungstermin und gegebenenfalls weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot und den getroffenen Vereinbarungen.
Im Anfrageformular genannte Termine sind zunächst Wunschtermine. Sie werden erst durch die entsprechende Vereinbarung verbindlich.
3. Ausführung und weitere Frachtführer
Cans Umzugsservice führt die vereinbarten Leistungen mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers aus. Zur Durchführung eines Umzugs oder Transports können weitere Frachtführer hinzugezogen werden. Die gesetzlichen Pflichten und die Verantwortlichkeit von Cans Umzugsservice bleiben dadurch unberührt.
4. Zusätzliche Leistungen und Änderungen
Zusätzliche Arbeiten, ein geänderter Leistungsumfang und besondere Aufwendungen, die nicht vom vereinbarten Auftrag umfasst sind, werden mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die zusätzliche Vergütung richtet sich nach der hierzu getroffenen Vereinbarung beziehungsweise den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftraggeber teilt Änderungen der Adressen, Zugänge, Tragewege, Menge oder Beschaffenheit des Transportguts sowie andere für die Durchführung wesentliche Änderungen möglichst früh mit.
5. Kündigung und Terminänderung
Für die Kündigung eines Auftrags gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Frachtverträgen richtet sich die Kündigung insbesondere nach § 415 HGB, bei Werkverträgen nach §§ 648 und 648a BGB. Gesetzliche Ansprüche auf Vergütung oder Aufwendungsersatz und die gesetzlich vorgesehene Anrechnung ersparter Aufwendungen oder anderweitigen Erwerbs bleiben unberührt.
Eine Kündigung oder gewünschte Terminänderung kann uns insbesondere per E-Mail mitgeteilt werden. Bitte geben Sie dabei die Angaben an, mit denen wir Ihren Auftrag zuordnen können. Eine Terminänderung bedarf einer Abstimmung und Vereinbarung mit uns.
6. Trinkgelder und Kostenübernahme
Trinkgelder sind freiwillig und werden nicht auf die vereinbarte Vergütung angerechnet.
Sollen die Kosten ganz oder teilweise von einem Arbeitgeber, einer Behörde oder einem anderen Kostenträger übernommen werden, informiert der Auftraggeber uns hierüber vor der Beauftragung. Erforderliche Kostenübernahmeerklärungen oder Bewilligungen sind rechtzeitig vorzulegen. Eine unmittelbare Abrechnung mit dem Kostenträger erfolgt nach entsprechender Vereinbarung. Allein die Benennung eines Kostenträgers ersetzt dessen verbindliche Kostenübernahme nicht.
7. Vorbereitung und empfindliche Gegenstände
Der Auftraggeber informiert uns rechtzeitig über besonders empfindliche, schwere oder wertvolle Gegenstände und besondere Anforderungen an die Beförderung. Bewegliche oder elektronische Teile empfindlicher Geräte sind fachgerecht für den Transport zu sichern, soweit diese Arbeit nicht von Cans Umzugsservice übernommen werden soll. Welche Vorbereitungen vom Auftraggeber und welche vom Unternehmen ausgeführt werden, richtet sich nach dem konkreten Auftrag.
Gefährliche Gegenstände und Stoffe, beispielsweise Kraftstoffe oder Öle, sind vor der Beförderung mitzuteilen. Dabei sind die Art der Gefahr und notwendige Schutzmaßnahmen anzugeben. Eine Beförderung erfolgt nur, soweit sie rechtlich zulässig und ausdrücklich vereinbart ist.
8. Montage- und Installationsarbeiten
Montage, Demontage und sonstige Zusatzleistungen sind nur im vereinbarten Umfang Bestandteil des Auftrags. Elektro-, Gas-, Wasser- und andere Installationsarbeiten werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und unter Einhaltung der jeweils erforderlichen fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgeführt.
9. Aufrechnung und gesetzliche Rechte
Für Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte gelten die gesetzlichen Vorschriften. Durch diese AGB werden gesetzliche Rechte des Auftraggebers nicht eingeschränkt.
10. Auftragsabsprachen und Mitwirkung
Für eine zuverlässige Durchführung sollen wichtige Absprachen und besondere Weisungen möglichst in Textform, etwa per E-Mail, festgehalten und an den vereinbarten Ansprechpartner übermittelt werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig davon wirksam; eine bestimmte Form wird durch diesen Hinweis nicht vorgeschrieben.
Der Auftraggeber stellt die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Zugänge und Informationen bereit. Bei Abholung und Ablieferung soll nach Möglichkeit gemeinsam kontrolliert werden, welche Gegenstände mitgenommen beziehungsweise abgeliefert wurden. Eine Empfangsbestätigung nimmt dem Auftraggeber keine gesetzlichen Ansprüche wegen erst später erkennbarer Schäden.
11. Vergütung und Zahlung
Die Vergütung und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise Auftrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung für den Umzug oder Transport nach der Ablieferung beziehungsweise dem Entladen vor Ort fällig. Die Zahlungsart wird mit dem Auftraggeber abgestimmt. Für andere Dienstleistungen gelten die vereinbarten beziehungsweise gesetzlichen Fälligkeitsregelungen.
Eine abweichende Zahlungsregelung, insbesondere bei Auslandstransporten oder vereinbarten Vorauszahlungen, wird vor der Beauftragung mitgeteilt. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
12. Umzugskartons und Verpackung
Die Bereitstellung, der Verkauf oder die Lieferung von Umzugskartons und Packmaterial erfolgt nach Vereinbarung. Preise und etwaige Liefer- oder Abholkosten werden im jeweiligen Angebot angegeben.
Wenn der Auftraggeber selbst verpackt, soll er geeignete Verpackungen verwenden, zerbrechliche Gegenstände ausreichend schützen und die Verpackung entsprechend kennzeichnen. Für Bilder, Spiegel und andere empfindliche Gegenstände sind geeignete Schutzverpackungen zu verwenden. Ein pauschaler Haftungsausschluss für vom Auftraggeber gepackte Kartons wird hierdurch nicht vereinbart.
13. Entrümpelung, Auflösung, Entsorgung und weitere Arbeiten
Für Entrümpelungen, Auflösungen, Entsorgungen und weitere Dienstleistungen bestimmen das konkrete Angebot und die getroffenen Vereinbarungen, welche Gegenstände oder Bereiche betroffen sind und welche Arbeiten ausgeführt werden. Der Auftraggeber muss berechtigt sein, die Arbeiten zu beauftragen und die betreffenden Gegenstände zur Entsorgung oder anderweitigen Verwendung freizugeben.
Für diese Leistungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Die nachfolgenden besonderen Regeln zur Haftung und Schadensanzeige für die Beförderung von Umzugsgut werden nicht pauschal auf andere Dienstleistungen übertragen.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Zwingende gesetzliche Vorschriften und zwingender Verbraucherschutz bleiben unberührt. Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15. Wichtige Informationen zur Haftung bei Umzügen
Für die Beförderung von Umzugsgut gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen des Handelsgesetzbuchs, insbesondere §§ 451 bis 451h HGB. Die folgenden Informationen beschreiben gesetzliche Regelungen und begründen keine darüber hinausgehende Haftungsbeschränkung.
Haftungsgrundsatz und Höchstbeträge
Der Frachtführer haftet nach den gesetzlichen Voraussetzungen für Verlust und Beschädigung des Umzugsguts während der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie für die Überschreitung der Lieferfrist.
Die gesetzliche Haftung für Verlust oder Beschädigung von Umzugsgut ist nach § 451e HGB grundsätzlich auf 620 Euro je Kubikmeter des zur Vertragserfüllung benötigten Laderaums begrenzt. Bei Überschreitung der Lieferfrist beträgt die gesetzliche Haftungsgrenze nach § 431 Abs. 3 HGB grundsätzlich das Dreifache der Fracht.
Für andere Vermögensschäden, die mit der Beförderung zusammenhängen und keine Sach- oder Personenschäden sind, gilt unter den Voraussetzungen des § 433 HGB die dort geregelte Grenze. Für einfache Gütertransporte, die keine Umzugsverträge sind, und für grenzüberschreitende Beförderungen können andere gesetzliche oder zwingende internationale Haftungsregelungen gelten.
Gesetzliche Haftungsbefreiungen
Eine Haftungsbefreiung bei unvermeidbaren Umständen richtet sich nach § 426 HGB. Besondere Haftungsbefreiungen für Umzugsgut kommen nach § 451d HGB insbesondere bei folgenden, für den Schaden ursächlichen Gefahren in Betracht:
- Beförderung besonders wertvoller Gegenstände wie Edelmetallen, Schmuck, Geld, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden,
- unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber,
- Behandlung, Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber,
- Beförderung nicht vom Frachtführer verpackter Gegenstände in Behältern,
- für die räumlichen Verhältnisse zu große oder schwere Gegenstände, wenn vorher auf die Beschädigungsgefahr hingewiesen wurde und der Auftraggeber dennoch auf der Ausführung bestanden hat,
- Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen,
- natürliche oder mangelhafte Eigenschaften des Guts, die besondere Schadenanfälligkeit verursachen.
Diese Gründe gelten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere muss der Frachtführer alle nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet haben. Die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen entfallen in den Fällen des § 435 HGB, insbesondere bei Vorsatz oder qualifiziert leichtfertigem Verhalten.
Wertersatz und ausführende Frachtführer
Der Wertersatz bei Verlust oder Beschädigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 429 HGB. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert des Guts am Ort und zur Zeit der Übernahme beziehungsweise die durch die Beschädigung eingetretene Wertminderung. Die Haftung ausführender Frachtführer und ihrer Mitarbeiter sowie außervertragliche Ansprüche richten sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.
Weitergehende Haftung und Versicherung
Sie haben die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Umzugsgut zusätzlich zu versichern. Sprechen Sie uns hierzu vor Vertragsschluss an, damit Umfang, Voraussetzungen und gegebenenfalls Kosten gesondert vereinbart werden können.
Gegenüber Verbrauchern bleiben insbesondere die Unterrichtungspflichten nach § 451g HGB und die Schutzvorschriften des § 451h HGB unberührt. Ohne die gesetzlich erforderliche Unterrichtung kann sich der Frachtführer gegenüber Verbrauchern nicht auf die betreffenden Haftungsbefreiungen oder -begrenzungen berufen.
16. Wichtige Informationen zur Schadensanzeige bei Umzügen
Bitte prüfen Sie das Umzugsgut bei der Ablieferung und halten Sie erkennbare Schäden oder fehlende Gegenstände möglichst im Ablieferungs- oder Schadenprotokoll fest. Die gesetzlichen Anzeige- und Ausschlussfristen sind zu beachten:
- Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste: Anzeige spätestens am Tag nach der Ablieferung, § 451f Nr. 1 HGB.
- Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste: Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung, § 451f Nr. 2 HGB.
- Überschreitung der Lieferfrist: Anzeige innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung, § 438 Abs. 3 HGB.
Eine nach der Ablieferung abgegebene Schadensanzeige muss in Textform erfolgen, beispielsweise per E-Mail an mail@cans-umzugsservice.de. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Beschreiben Sie den Schaden oder Verlust so konkret, dass die betroffenen Gegenstände und die Art des Schadens erkennbar sind.
Wird die jeweilige gesetzliche Anzeigefrist versäumt, können die betreffenden Ersatzansprüche erlöschen. Bei Verbrauchern gilt dies nur unter Berücksichtigung der erforderlichen Unterrichtung nach § 451g HGB. Für Beförderungen, die keine Umzugsverträge sind, gelten die dafür maßgeblichen gesetzlichen Anzeigevorschriften.
17. Verbraucherrechte und Widerruf
Ein gesetzliches Widerrufsrecht richtet sich nach der Art der Leistung und den Umständen des Vertragsschlusses. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die entsprechende Belehrung und das Muster-Widerrufsformular vor Vertragsschluss.
Bei Verträgen über die Beförderung von Waren mit einem bestimmten Ausführungstermin oder Zeitraum kann die Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB gelten. Diese Ausnahme wird nicht pauschal auf Entrümpelungen, Auflösungen oder andere Leistungen angewendet. Gesetzliche Gewährleistungs-, Kündigungs- und sonstige Verbraucherrechte bleiben unberührt.
